(1) Bei Notfalleinsätzen dürfen Rettungsfahrzeuge alle Wege und Straßenabschnitte mit dringendem medizinischen Bedarf befahren, auch wenn dies mit einer Unterbrechung von öffentlich verkehrenden Straßen einhergeht. Dies schließt die Verwendung von Blaulicht und Sirene zur freien Durchfahrt durch Ampeln und beengte Straßenabschnitte ein.
(2) Parkverbote können für den Zeitraum des Einsatzes von Rettungswagen, Notarztfahrzeugen und Krankenwagen ausgesetzt werden, wenn diese für den Einsatzort oder die Notfallversorgung benötigt werden. Diese Regelung gilt besonders für Einsatzorte, bei denen ein hoher medizinischer Bedarf besteht (z.B. größere Verkehrsunfälle, medizinische Notfälle auf öffentlichen Plätzen).