(1) Alle Beamten, Mitarbeiter und Externe, die mit dem Secret Service kooperieren oder in Kenntnis sensibler Vorgänge gelangen, unterliegen der vollständigen Geheimhaltungspflicht.
(2) Die Weitergabe oder Veröffentlichung dienstinterner Informationen ohne ausdrückliche Genehmigung der Regierung ist als Staatsverrat zu werten.