(1) Der Secret Service ist berechtigt, Informationen jeglicher Art zu beschaffen, auszuwerten und weiterzugeben, sofern dies im staatlichen Interesse geschieht.
(2) Er darf hierzu folgende Maßnahmen anwenden:
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Verdeckte Ermittlungen und Observationen
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Nutzung technischer Hilfsmittel zur Informationsgewinnung
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Zugriff auf Daten staatlicher Institutionen ohne richterlichen Beschluss
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Zusammenarbeit mit internationalen Sicherheitsdiensten
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Anforderung und Einsicht interner Akten und Personalakten staatlicher Einrichtungen