(1) Personenbeförderung im Sinne dieses Gesetzes ist jede gewerbliche Tätigkeit, bei der Personen gegen Entgelt von einem Ort zum anderen transportiert werden.
(2) Als Fahrer gilt jede Person, die ein Fahrzeug führt, welches zur gewerblichen Personenbeförderung genutzt wird.
(3) Ein Unternehmen gilt als gewerblich tätig, sobald eine entgeltliche Beförderungsleistung regelmäßig oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt.